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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2010, Az.: 4 StR 549/09
Wegfall der wegen einer Tat verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro auf Grund einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Teileinstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10192
Aktenzeichen: 4 StR 549/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Arnsberg - 07.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 07.01.2010 - 4 StR 549/09

Redaktioneller Leitsatz:

Stellt das Revisionsgericht eine von zwei abgeurteilten Taten nach § 154 StPO ein, kann die wegen der anderen Tat verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. Januar 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Juli 2009 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass sie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR.

3

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und fünf Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. Hierdurch wird die Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Mutzbauer

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