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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2009, Az.: X ZR 151/07
Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, nicht durchgreifender Rügen und Nichterforderlichkeit der Fortbildung des Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29742
Aktenzeichen: X ZR 151/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 14.11.2003 - AZ: 16 O 5479/01

OLG Celle - 01.11.2007 - AZ: 13 U 211/03

BGH, 22.12.2009 - X ZR 151/07

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Scharen und
die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat entnimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterlicher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leistungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt werden durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte sich damit zugleich die Mindestbedingung für die unter der betreffenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben genügte, auf deren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich gestützt ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 EUR festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski

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