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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: IX ZR 142/08
Passivlegitimation eines Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr öffentlicher Leistungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29514
Aktenzeichen: IX ZR 142/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 29.11.2007 - AZ: 11 O 1155/07*316*

OLG Naumburg - 28.05.2008 - AZ: 5 U 2/08

BGH, 17.12.2009 - IX ZR 142/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungs-rechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Landes geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; ständig). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehenden originären bürgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) Anfechtungsanspruch.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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