Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: IX ZB 179/08
Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters mit dem Zweck der zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29532
Aktenzeichen: IX ZB 179/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 22.04.2008 - AZ: 74 IN 11/01

LG Göttingen - 23.06.2008 - AZ: 10 T 67/08

Fundstellen:

NZI 2010, 5

NZI 2010, 12

ZInsO 2010, 186-187

ZIP 2010, 641

BGH, 17.12.2009 - IX ZB 179/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 67/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Beschluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.

2

Auf Anregung des Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des Sonderverwalters von Verwaltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgesprochen, die Kassenführungsanordnung im Beschluss vom 11. Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

4

1.

Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

5

2.

Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; Braun-InsO/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f.; Graeber/G. Pape ZIP 2007, 991, 998; ferner HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 Rn. 3; differenzierend Jaeger/Gerhardt, InsO § 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersuchungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

7

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.