Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: 3 StR 521/09
Verdrängen des § 171 1. Alt. Strafgesetzbuch (StGB) durch die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30291
Aktenzeichen: 3 StR 521/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 03.07.2009

Fundstelle:

StraFo 2010, 123

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung von Schutzbefohlenen

BGH, 17.12.2009 - 3 StR 521/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (... wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ...) verdrängt § 171 1. Alt. StGB (... und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...) im Wege der Gesetzeskonkurrenz.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 17. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig sind.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

2

Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (... wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ...) verdrängt § 171 1. Alt. StGB (... und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. § 225 Rdn. 31).

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die jeweils ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.