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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2009, Az.: IX ZB 256/09
Verstoß gegen den Vertretungszwang vor dem Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28247
Aktenzeichen: IX ZB 256/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 31.08.2009 - AZ: 5 T 179/09

OLG Hamm - 20.10.2009 - AZ: 25 W 472/09

BGH, 16.12.2009 - IX ZB 256/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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