Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 5 StR 482/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 19.06.2009
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 09.12.2009 - 5 StR 482/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfsschöffen für die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein falsches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitumstände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW-RR 2006, 1653).
Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König
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