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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 StR-(3) 528/09
Erforderlichkeit der Begründung einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts durch einen Nebenkläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29650
Aktenzeichen: 2 StR-(3) 528/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 09.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 09.12.2009 - 2 StR-(3) 528/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl

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