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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: II ZR 272/07
Voraussetzungen für die Zulassung und Kriterien zur Beurteilung der Aussicht auf Erfolg einer Revision i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33333
Aktenzeichen: II ZR 272/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Schöneberg - 28.11.2006 - AZ: 3 C 380/06

LG Berlin - 20.11.2007 - AZ: 53 S 5/07

BGH, 07.12.2009 - II ZR 272/07

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.672,50 EUR

Gründe

1

I.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Senat müsste seine Revision nach § 552 a ZPO zurückweisen.

2

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

3

1.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da der Beklagte bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist die bankrechtliche Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditgesellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin am 31. März 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht.

5

Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.

6

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne haftet, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt unrichtig war. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.

7

Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie die Revision meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erfordert selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I. verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt.

Hinweis: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich zustande gekommen.

Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender

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