Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 235/09
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28182
Aktenzeichen: IX ZB 235/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Landshut - 02.02.2009 - AZ: IN 7/09

LG Landshut - 11.05.2009 - AZ: 32 T 1184/09

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 235/09

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 575 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-legt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der an-gefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.