Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2009, Az.: 3 StR 478/09
Teilweise Begründetheit einer Revision aufgrund der Verletzung materiellen Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29516
Aktenzeichen: 3 StR 478/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 09.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 01.12.2009 - 3 StR 478/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2009 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 05. Mai 2008 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Solingen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt wurde (UA S. 5). Den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.

Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben."

3

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

4

2.

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.