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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: VII ZR 244/08
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27009
Aktenzeichen: VII ZR 244/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.05.2007 - AZ: 14 O 187/06

KG Berlin - 22.10.2008 - AZ: 26 U 115/07

BGH, 26.11.2009 - VII ZR 244/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.

Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Eick
Halfmeier

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