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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: III ZR 326/08
Bemessung eines Grundstückswertes bei Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlageverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29282
Aktenzeichen: III ZR 326/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 24.04.2007 - AZ: 65 O (Baul.) 10/06

OLG Hamm - 17.11.2008 - AZ: 16 U (Baul.) 3/07

Fundstelle:

HRA 2010, 12

BGH, 26.11.2009 - III ZR 326/08

Redaktioneller Leitsatz:

Bei einer Revision, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des Umlegungsplanes angefochten werden, ist der Streitwert mit 20 % des Grundstückswertes zu bemessen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m.. § 3 ZPO in Höhe von 20% des Wertes des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.

2

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 49, 317, 318 ff; 51, 341, 342, 345 f; 61, 240, 252; Beschlüsse vom 1. Dezember 1977 - III ZR 139/77 - Rpfleger 1978, 95, 96 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 130/89 - [...]; zustimmend Schrödter-Stang, BauGB, 7. Aufl., § 228 Rn. 6; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 228 Rn. 6; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl. Rn. 454 f; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Oktober 2008, § 228 Rn. 42 ff) ist bei einer Revision - deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des Umlegungsplanes angefochten werden, der Streitwert mit 20% des Grundstückswertes zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt (Senatbeschlüsse BGHZ 51, a.a.O. und vom 1. Dezember 1977 a.a.O.).

3

2.

Der vom Antragsteller verfolgte Antrag, den Umlegungsplan aufzuheben, um damit zu erreichen, dass sein streitgegenständliches Grundstück ihm erhalten bleibt, ist deshalb mit 20% des Grundstückswertes zu bewerten. Dabei kann im Ausgangspunkt der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Verkehrswertgutachten ermittelte Grundstückswert von 40.000 EUR übernommen werden.

4

3.

Eine Erhöhung des Streitwertes tritt auch nicht deswegen ein, weil der Beteiligte zu 1 (auch) geltend gemacht hat, durch die beabsichtigte Umlegung würden andere, ihm ebenfalls gehörende Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebietes Wertminderungen erleiden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine solche Wertminderung für Flächen, die nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 51, 341, 346).

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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