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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 2 StR 344/09
Rcktritt des unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenber der unerlaubten Einfuhr dieser Betubungsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29858
Aktenzeichen: 2 StR 344/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 16.03.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -

BGH, 25.11.2009 - 2 StR 344/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der unerlaubte Besitz von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt als Auffangtatbestand gegenber der unerlaubten Einfuhr dieser Betubungsmittel zurck.

  2. 2.

    Zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG besteht Tateinheit, wenn die Einfuhr Teilakt des Handeltreibens ist.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhrung des Beschwerdefhrers
am 25. November 2009
gem  154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem  154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 36 der Urteilsgrnde wegen (unerlaubten) Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mrz 2009 im Schuldspruch dahin abgendert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln in zwei Fllen, wegen unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln in 17 Fllen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in fnf Fllen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in sechs Fllen verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Grnde

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen, wegen Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fllen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in fnf Fllen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in sechs Fllen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die auf die - nicht ausgefhrte und daher unzulssige - Verfahrensrge und die Sachrge gesttzte Revision fhrt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 36 und zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des  349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall 36 der Urteilsgrnde gem  154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellungen im Urteil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eingehend ausgefhrt hat - insoweit nicht widerspruchsfrei sind.

4

2.

Darber hinaus war der Schuldspruch in den Fllen 4 und 5 der Urteilsgrnde rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bersehen, dass der unerlaubte Besitz von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenber der unerlaubten Einfuhr dieser Betubungsmittel zurcktritt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fllen jedoch, seinem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingefhrten Betubungsmittel unerlaubt Handel getrieben im Sinne des  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nach  30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Tateinheit besteht, wenn die Einfuhr wie im vorliegenden Fall Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 31, 163). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ndern.  265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen htte verteidigen knnen. Der Senat kann ausschlieen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, da die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des  30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat.

5

3.

Der Schuldspruch ist unvollstndig, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fllen 6 bis 18, 21, 22, 30 und 31 der Urteilsgrnde jeweils nur wegen (unerlaubten) Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen Fllen auch mit Teilmengen der Betubungsmittel Handel getrieben hat, steht hierzu  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tateinheit (vgl. BGHR BtMG  29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ergnzen.  265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen htte verteidigen knnen.

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