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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: VIII ZR 174/09
Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26482
Aktenzeichen: VIII ZR 174/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 11.12.2008 - AZ: 5 C 56/08

LG Bonn - 04.06.2009 - AZ: 6S 9/09

Fundstelle:

MietPrax-AK, § 573 BGB Nr. 22

BGH, 24.11.2009 - VIII ZR 174/09

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tatrichter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (a.a.O., unter II 3, 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den behinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider

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