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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 5 StR 456/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26960
Aktenzeichen: 5 StR 456/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.01.2008

Verfahrensgegenstand:

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.

BGH, 24.11.2009 - 5 StR 456/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr eingetreten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei Monate der verhängten Strafen für vollstreckt.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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