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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2009, Az.: IX ZB 105/08
Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung bei behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26916
Aktenzeichen: IX ZB 105/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 02.08.2007 - AZ: 1501 IN 2704/04

LG München I - 18.03.2008 - AZ: 14 T 20884/07

Rechtsgrundlagen:

§ 574 Abs. 2 ZPO

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

§ 11 Abs. 1 InsVV

§ 11 InsVV 2004

§ 19 Abs. 1 InsVV

Fundstellen:

NZI 2010, 300-301

NZI 2010, 13

ZInsO 2010, 110-111

BGH, 19.11.2009 - IX ZB 105/08

Redaktioneller Leitsatz:

§ 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, nicht anwendbar.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 EUR, festzusetzen.

2

Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 49.002,77 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 EUR festgesetzt sowie die Auslagen auf 750 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 EUR. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 EUR zugrunde gelegt. Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüglich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 EUR für die von der Schuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der Regelvergütung von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt 93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.

3

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 10.444,23 EUR erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 EUR. Die Festsetzung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die Berechnungsgrundlage um 135.000 EUR erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt also nunmehr Zuschläge von 93,75 %.

4

Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).

6

1.

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit der Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht erfolgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegenstandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

7

2.

Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet.

8

a)

§ 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen nicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff; v. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorläufige Verwaltung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004.

9

b)

Für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers findet deshalb gemäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschrift des § 11 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004 S. 2569) Anwendung (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch BGHZ 168, 321, 324 Rn. 7).

10

c)

Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (BGHZ 168, 321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gewährt. Die Höhe wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

11

d)

Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuldnerin gemietete Betriebsgrundstück müsse gleichwohl mit seinem Substanzwert in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, weil eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vorgelegen habe.

12

Insoweit liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.

13

Eine Entscheidung zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung ist nicht möglich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die Frage der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich wird.

14

Auch der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung liegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt).

15

An einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde von der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber auch nicht möglich. Da die Neuregelung des § 11 Abs. 1 InsVV auf einer Neukonzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 aaO S. 2324 Rn. 9), könnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fraglichen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht auf die Neuregelung übertragen werden. Es bedürfte dort vielmehr einer gänzlich neuen Entscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV.

16

Der Beschwerdeführer trägt auch nicht vor - und dies ist auch nicht ersichtlich -, dass die Frage für das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen Anzahl von Fällen von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 aaO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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