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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2009, Az.: IV ZR 75/07
Eintritt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung gem. § 33 S. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2001
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29290
Aktenzeichen: IV ZR 75/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 13.01.2006 - AZ: 6 O 180/05

OLG Karlsruhe - 01.03.2007 - AZ: 12 U 56/06

Rechtsgrundlagen:

§ 33 S. 1 VBL-Satzung

§ 75 Abs. 3 Buchst. d S. 2 VBL-Satzung

Fundstellen:

FamRB 2010, 67

FamRZ 2010, 545-546

MDR 2010, 269

NVwZ-RR 2010, 326-327

VersR 2010, 240-241

BGH, 18.11.2009 - IV ZR 75/07

Amtlicher Leitsatz:

Waren die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2001 erfüllt, ist damit der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gemäß § 33 Satz 1 VBLS eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtversicherung über den Stichtag hinaus fortbestand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden ist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 18. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2007 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

10. Dezember 2009.

Gründe

1

I.

Die am 20. Juni 1944 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Die Klägerin war seit 22. Juni 1992 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Nach einem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 sind bei ihr die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 31. Mai 2001 erfüllt. Sie erhält deswegen Rente aber erst seit dem 1. Oktober 2002, weil sie den Rentenantrag nicht eher gestellt hat. Die Beklagte zahlt ihr seit 1. Dezember 2002 eine Zusatzrente in Höhe von anfangs 55,48 EUR monatlich.

2

Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass auch die Betriebsrente erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt (§ 33 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 13. Satzungsänderung, im Folgenden: VBLS). Darüber hinaus ruhte die Betriebsrente in den Monaten Oktober und November 2002 im Hinblick auf Krankengeldzahlungen (§ 41 Abs. 4 VBLS). Für den Stichtag der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem, den 31. Dezember 2001, hat die Beklagte auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS eine Startgutschrift ermittelt. Da bei der Klägerin die gesetzliche Rente höher war als die von der Beklagten nach altem Satzungsrecht zugesagte Gesamtversorgung, ergab sich für sie gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente und dementsprechend eine Startgutschrift in Höhe von 52,09 EUR. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf § 37 Abs. 2 VBLS aus sozialen Gründen auf 55,48 EUR erhöht.

3

Bevor die Beklagte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 erhielt, aus dem sich ergab, dass der Versicherungsfall bei der Klägerin bereits im Mai 2001 eingetreten war, hatte die Beklagte aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung auf ein Betriebsrentensystem der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 mitgeteilt, ihre Startgutschrift belaufe sich auf 353,40 EUR. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass die Klägerin weiter berufstätig sei und bis zum Erreichen der Altersgrenze bleiben werde. Die Startgutschrift war deshalb gemäß § 79 Abs. 2 VBLS unter Berücksichtigung einer sich aus § 41 Abs. 4 VBLS a.F. ergebenden Mindestgesamtversorgung errechnet worden.

4

Die Klägerin meint, ihr stehe mindestens eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 353,40 EUR zu. Das Landgericht hat einem entsprechenden Feststellungs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

5

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Umstrittene Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS sind nicht ersichtlich.

6

1.

Die Anwendung des § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS auf den vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt, die Versorgungsrente jedoch erst danach beginnt, der Betrag, der sich vorher als Versorgungsrente ergeben würde, in eine Startgutschrift für das neue Punktemodell umzurechnen. Wann der Versicherungsfall eintritt und von welchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt regelt § 33 VBLS.

7

Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a. wegen der hier bei der Klägerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Beginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den Sätzen 3 und 4 des § 33 VBLS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung als solcher ist nach § 33 Satz 1 VBLS zugleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser Zeitpunkt ist nach Satz 2 des § 33 VBLS durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

8

In dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 wird festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente ab dem 31. Mai 2001 erfüllt waren. Mit diesem Zeitpunkt lag also auch der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung der Beklagten vor. Die Zahlung der gesetzlichen Rente begann infolge der verspäteten Antragstellung der Klägerin aber erst am 1. Oktober 2002. Auch die Betriebsrente der Beklagten konnte deshalb gemäß § 33 Satz 4 VBLS nicht eher gezahlt werden.

9

2.

Der Beginn der Rentenzahlung und auch das Fortbestehen der Pflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten über den 31. Dezember 2001 hinaus sind mithin - anders als die Revision meint - für die Einordnung in die Übergangsregelungen der Satzung nicht maßgebend. Vielmehr kommt es darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine Versorgungsrentenberechtigung bestand (§ 75 VBLS). Die Klägerin hatte hier bereits seit dem 31. Mai 2001 Anspruch auf eine gesetzliche Rente und war daher ungeachtet des Fortbestehens ihrer Pflichtversicherung bei der Beklagten und der erst nach dem 31. Dezember 2001 beginnenden Rentenzahlung bereits seit dem 31. Mai 2001 auf der Grundlage des § 33 Satz 1 VBLS bei der Beklagten versorgungsrentenberechtigt. Infolgedessen fällt sie unter die Übergangsregelung des § 75 VBLS: Das stellt § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS ausdrücklich klar. Darüber kann ein durchschnittlicher Versicherter, wenn er die Satzung der Beklagten mit der gebotenen Aufmerksamkeit im Zusammenhang liest, nicht im Unklaren sein.

10

Er wird daher auch aus der Überschrift des § 79 VBLS, in der von Anwartschaften der am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten die Rede ist, nicht entnehmen, dass ein Versicherter, der am 31. Dezember 2001 schon versorgungsrentenberechtigt, also nicht mehr nur Inhaber einer Anwartschaft war, eine Startgutschrift abweichend von § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS wie ein Anwartschaftsberechtigter allein deshalb beanspruchen könne, weil die Pflichtversicherung auch in Fällen wie dem vorliegenden über den 31. Dezember 2001 hinaus fortbesteht.

11

3.

Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe mit Recht in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 3 VBLS a.F. angenommen, dass sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf § 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS berufen könne. Durch die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. sei § 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. modifiziert worden, wonach der Versicherungsfall für die Beklagte grundsätzlich an dem Tag eintritt, von dem an der Versicherte die gesetzliche Rente unter anderem wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Satz 3 dieser Vorschrift, der dem Regelungsgehalt des jetzt geltenden § 33 VBLS entspricht, lautet:

Ist im Bescheid des Rentenversicherungsträgers für den Eintritt der Erwerbsminderung ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag festgestellt, tritt der Versicherungsfall an diesem Tag ein.

12

Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass der Anspruch auf Versorgungsrente verloren gehen könnte, wenn die Pflichtversicherung nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, aber vor Beginn der gesetzlichen Rente endete (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 39 Nr. 13). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall im Mai 2001 eingetreten und deshalb § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS anzuwenden ist. Das Landgericht meint, die Beklagte könne sich darauf aber nicht berufen, weil die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. ihrer Zielsetzung nach die Versicherten begünstigen soll, während die Klägerin im vorliegenden Fall infolge Eintritts des Versicherungsfalles vor Rentenzahlung einen Nachteil hinnehmen müsse.

13

Die von § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. bezweckte Begünstigung kommt der Klägerin jedoch zugute, indem sie die Rente erhält, die ihr bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Mai 2001 zusteht. Eine darüber hinausgehende Begünstigung, wie sie die Klägerin hier durch Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS erstrebt, kann dem § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. dagegen nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend und insoweit von der Revision unangegriffen darauf hingewiesen, dass in der Satzung der Beklagten und dem ihr zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht der vom Landgericht unterstellte Grundsatz zum Ausdruck kommt, Rentenberechtigte müssten stets günstiger als nur Rentenanwartschaftsberechtigte stehen oder mindestens genau so gut stehen wie diese.

14

4.

Da die Klägerin von der Beklagten genau die Rente erhält, die ihr auch ohne die Umstellung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem zugestanden hätte, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier zur Anwendung kommenden Satzungsbestimmungen Grundrechte der Klägerin verletzen oder sonst einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Im Gegenteil wäre nicht zu verstehen, wenn sich die Rente allein dadurch wesentlich erhöhen würde, dass der Antrag auf Rentenzahlung wie hier erst lange nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gestellt und dadurch der Beginn der Rentenzahlung hinausgezögert worden ist.

15

5.

Im Hinblick darauf, dass die der Anwartschaftsberechnung auf den 31. Dezember 2001 zugrunde liegende Annahme einer weiteren Tätigkeit der Klägerin im öffentlichen Dienst bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres im Juni 2007 infolge Eintritts des Versicherungsfalls schon am 31. Mai 2001 unzutreffend war, liegt in der Anwendung des § 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS, der der Klägerin den bei Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Rentenanspruch sichert, auch keine besondere, eine Billigkeitsregelung erfordernde Härte zulasten der Klägerin.

...

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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