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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2009, Az.: 2 StR 362/09
Nachprüfung eines Urteils aufgrund der angeführten Revisionsrechtfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26546
Aktenzeichen: 2 StR 362/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 05.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.11.2009 - 2 StR 362/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
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Schmitt
Krehl

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