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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2009, Az.: I ZB 50/08
Festsetzung des Gegenstandswerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27701
Aktenzeichen: I ZB 50/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 08.12.2006 - AZ: 7 O 226/05

OLG Karlsruhe - 21.05.2008 - AZ: 6 U 5/07

BGH, 16.11.2009 - I ZB 50/08

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 EUR festgesetzt (LGU 24). Davon entfallen 35.000 EUR auf den Unterlassungsantrag, 15.000 EUR auf die Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und 25.000 EUR auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollständige Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in Höhe eines Betrages von 15.000 EUR beschwert.

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch

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