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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2009, Az.: 5 StR 380/09
Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß durch das Revisionsgericht bei Vergessen der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe neben einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe durch die Vorinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26304
Aktenzeichen: 5 StR 380/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 23.01.2009

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 11.11.2009 - 5 StR 380/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2

Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.

Basdorf
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