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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 5 StR 356/09
Begründetheit einer Revision in einem Betrugsfall
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26303
Aktenzeichen: 5 StR 356/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 26.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 10.11.2009 - 5 StR 356/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum Terminsantrag von Rechtsanwalt M. vergleiche Senatsbeschluss vom 27. September 2007 - 5 StR 230/07.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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