Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2009, Az.: II ZR 14/09
Voraussetzungen für die Revisionsfähigkeit einer Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 34889
Aktenzeichen: II ZR 14/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 22.11.2007 - AZ: 5 HKO 10614/07

OLG München - 06.08.2008 - AZ: 7 U 5628/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 09.11.2009 - II ZR 14/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht - wie ihm der Kläger vorgeworfen hat - gegen Bestimmungen des DCGK verstoßen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichtige Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbeschluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptversammlung hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 €

Goette
Strohn
Reichart
Drescher
Bender

Verkündet am: 9. November 2009

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.