Beschl. v. 05.11.2009, Az.: IX ZR 11/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 07.05.2008 - AZ: 3 O 3952/06
OLG Dresden - 03.12.2008 - AZ: 6 U 960/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.11.2009 - IX ZR 11/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde legt entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO dar. Sie ist deshalb unzulässig.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
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