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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.2009, Az.: IV ZR 57/07
Verfassungsgemäßheit des geringeren Nettoversorgungssatzes für zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das fünfzigste Lebensjahr überschreitende Versicherte; Länge der gesamtversorgungsfähigen Zeit als maßgebendes Kriterium für die Bemessung des Nettoversorungssatzes für Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes; Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Verbots der Diskrimierung wegen Alters bei der Berechnung der Versorgungsbezüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27449
Aktenzeichen: IV ZR 57/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 10.03.2006 - AZ: 6 O 389/05

OLG Karlsruhe - 01.03.2007 - AZ: 12 U 115/06

Rechtsgrundlagen:

Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 3 GG

Art. 20 Abs. 3 GG

§ 41 Abs. 2b S. 5 VBLS a.F.

§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.

§ 7 AGG

§ 10 S. 3 Nr. 4 AGG

Fundstellen:

MDR 2010, 149

NVwZ-RR 2010, 240-242

VersR 2010, 102-104

VuR 2010, 117

BGH, 04.11.2009 - IV ZR 57/07

Amtlicher Leitsatz:

Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamt-versorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, bewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit höherrangigem Recht vereinbar

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO,
in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags wendet, ab 10. Mai 2000 eine Rente zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt werde, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, bzw. unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 14.293 EUR

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2

Der Kläger meint, die Neuregelung greife unzulässig in seinen rechtlich geschützten Besitzstand ein. Er ist am 12. September 1943 geboren und bezieht bereits seit dem 10. Mai 2000 eine Versorgungsrente von der Beklagten, die sich nach altem Satzungsrecht richtet und aufgrund der Übergangsregelung des der Satzung (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Kläger einschließlich Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf eine versicherte Zeit von 504 Monaten. Er hat aber erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine bei der Beklagten zusatzversicherte Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen. Die Beklagte hat insoweit nur für 63 Monate (5 Jahre und 3 Monate) Umlagen von dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber erhalten.

3

Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. a.A. ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung (im Folgenden: VBLS a.F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Monate, soweit sie über die Umlagemonate hinausgehen, nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Außerdem hat die Beklagte als Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht die allgemein vorgesehenen 2,294% zugrunde gelegt, sondern nur 1,957%. Diesen geringeren Nettoversorgungssatz schreibt § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. für die Fälle des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. vor, nämlich wenn der Pflichtversicherte - wie hier - bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles.

4

Der Kläger hat in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren habe. Hilfsweise hat er beantragt, so gestellt zu werden, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. Mit der Revision beantragt der Kläger, nach seinen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I.

Soweit der Kläger abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. a.A. VBLS a.F. die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten oder die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksichtigung der darauf beruhenden Rentenanteile verlangt, stützt er sich vor allem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835). Danach ist die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente im Rahmen der Gesamtversorgung allerdings noch bis zum Ende des Jahres 2000 hinzunehmen (dazu vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c; vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 a). Da der Kläger die Zusatzrente der Beklagten hier schon seit 10. Mai 2000 bezieht, hält das Berufungsgericht die gegen den Halbanrechnungsgrundsatz vorgebrachten Einwendungen des Klägers für unbegründet.

8

In dem geringeren Nettoversorgungssatz für Pflichtversicherte, bei denen die Zeit der Umlagemonate kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, sieht das Berufungsgericht keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung hebe im Wortlaut nicht darauf ab, dass der Versicherte bei Beginn der Pflichtversicherung älter als 50 Jahre sei. Sie greife vielmehr auch ein, wenn die Versicherung bereits vorher begonnen habe, die Zahl der Umlagemonate aber gleichwohl hinter der Zahl der Kalendermonate von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückbleibe. Jedenfalls sei die Regelung sachlich gerechtfertigt im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und die dementsprechend geringeren Beitragsleistungen, die die Beklagte vom Arbeitgeber erhält. Außerdem steige mit zunehmendem Lebensalter das versicherte Risiko, das außer dem Erreichen der Altersgrenze auch Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung einschließe. Die Anknüpfung der Satzung an die Zeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres als des maßgeblichen Stichtags sei sachlich vertretbar. Die Regelung für den Nettoversorgungssatz in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) oder gegen europäisches Recht.

9

Das Berufungsgericht hat deshalb auch das Begehren des Klägers in seinem Hilfsantrag zurückgewiesen, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren.

10

II.

Soweit die Revisionsanträge darüber hinausgehen, ist die Revision unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, soweit der Kläger mit seinen Anträgen begehrt, ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren oder ihn hilfsweise mindestens so zu stellen, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte bzw. unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Insoweit hat das Berufungsgericht die Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt angesehen. Zugelassen hat es die Revision dagegen nur, soweit es um die Anwendung des geringeren Nettoversorgungssatzes gemäß § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. geht.

12

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es handelt sich um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die unabhängig voneinander Gegenstand von Teilurteilen sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 Tz. 7 m.w.N.). Zwar geht es beim Halbanrechnungsgrundsatz ebenso wie beim Nettoversorgungssatz um Faktoren innerhalb der Rentenberechnung. Sie beeinflussen deren Ergebnis, also die zu beanspruchende Rentenhöhe, jedoch unabhängig voneinander jeweils zu einem rechnerisch abgrenzbaren Teilbetrag. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Anträge, für die es die Revision nicht zugelassen hat, mit Recht abgewiesen (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 54 ff.).

13

2.

§ 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligt den über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

14

a)

Die Satzungsnormen sind Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Satzungen der Beklagten bauen auf Tarifverträgen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen auf. Ob und wieweit sie im Hinblick darauf überhaupt einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen, kann offen bleiben, solange keine unangemessene Benachteiligung festzustellen ist (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30 ff.). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind insbesondere die auch tarifrechtlich bedeutsamen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die Grundrechte sowie die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu beachten (Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).

15

b)

Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bewirkt der geringere Nettoversorgungssatz von 1,957% pro Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit eine Benachteiligung derjenigen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Leistungspflicht der Beklagten ist für solche Fälle eingeschränkt worden, weil der Beklagten im Vergleich zu Pflichtversicherten, die schon wesentlich jünger bei der Beklagten pflichtversichert waren, nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit Umlagen zufließen und die sonst übliche Höhe der Rente daher zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen würde. Die Tarifvertragsparteien hatten deshalb erwogen, Arbeitnehmer, die erst nach dem 50. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eintreten, generell von der Versicherungspflicht auszunehmen. Um daraus entstehende Härtefälle zu vermeiden, entschloss man sich zu der in der Satzung vorgesehenen Beschränkung der Zusatzrente auf einen geringeren Prozentsatz (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst § 41 Anm. 6).

16

c)

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelte für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGHZ 169, 122 Tz. 17). Unter diesem Gesichtspunkt ist es sachlich gerechtfertigt, bei der Bemessung der Höhe der zu leistenden Rente danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer eine umlagepflichtige Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Wesentlichen über die gesamte Dauer seines Erwerbslebens ausgeübt hat oder aber nur eine verhältnismäßig kurze Zeit von weniger als 15 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur die Beendigung der Erwerbstätigkeit infolge des Erreichens der Altersgrenze versichert ist, sondern ohne Zuschlag auch das Risiko, schon vor Erreichen der Altersgrenze wegen Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung auf eine Versorgung angewiesen zu sein. Dieses Risiko wird nach der Lebenserfahrung größer, wenn es wie hier um die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres geht. Die Anknüpfung an die Vollendung des 50. Lebensjahres und die Bewertung des Ausgleichs für zusätzliche Lasten, die die Beklagte bei einem Beginn der Pflichtversicherung erst nach dem 50. Lebensjahr zu tragen hat, mit einem Abschlag von dem sonst üblichen Nettoversorgungssatz von 2,294% um etwa 15% auf 1,957% erscheint nicht unangemessen. Diese Ansätze beruhen auf der für tatsächliche Gegebenheiten und betroffene Interessen maßgebenden Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, auf deren Tarifverträgen die Satzungen der Beklagten aufbauen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 34 ff.). Die der Regelung des § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. zugrunde liegenden Gesichtspunkte tragen versicherungsmathematischen Erfordernissen Rechnung. Dass die Höhe der Zusatzrente aus anderen Gründen weiteren Einschränkungen unterliegen kann, wie sie sich etwa aus dem Halbanrechnungsgrundsatz ergeben, und der Arbeitnehmer deshalb letzten Endes nur die Mindestversorgungsrente nach §§ 44, 44a VBLS a.F. erhält wie der Kläger des vorliegenden Falles, macht die Vorschrift des § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. auch nicht teilweise unwirksam. Vielmehr hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und verstößt weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).

17

d)

Soweit aus § 7 AGG, aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (ABlEG Nr. 1303, S. 16 ff.), aus Art. 141 EG/119 EGV sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.) ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie einem legitimen Ziel dient, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt (§ 10 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG).

18

aa)

Dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. faktisch auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts hinauslaufen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kommen ein Eintritt in eine pflichtversicherte Tätigkeit im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder andere, unter die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. fallende Konstellationen nach der Lebenserfahrung für Frauen im Allgemeinen nicht signifikant häufiger in Betracht als für Männer. Zwar wird die Erwerbsbiographie von Frauen herkömmlich durch Kindererziehungszeiten unterbrochen und ihre berufliche Entwicklung dadurch verzögert; für die hier in Betracht kommende Altersgruppe von Frauen spielen diese Gründe aber keine ins Gewicht fallende Rolle mehr.

19

bb)

Vielmehr sind hier die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt: Die Beklagte betreibt ein betriebliches System der sozialen Sicherheit (vgl. BGHZ 169, 122 Tz. 18; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 4). Wie oben unter II 2 c bereits dargelegt, dient die Festsetzung von Altersgrenzen in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. dem Zweck, unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten unter-schiedliche Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten anhand von Altersgrenzen zu bilden. Dadurch soll eine im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit von Spätversicherten unangemessen hohe Versorgungslast der Beklagten vermieden werden (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes § 41 Anm. 2; MünchKomm-BGB/Thüsing, 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54).

20

cc)

Darüber hinaus ist die in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. getroffene Regelung auch nach § 10 Satz 1 und 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Wie oben unter II 2 c aufgezeigt, erscheint diese Regelung objektiv und angemessen. Dass sie kein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt, wie die Revision geltend macht, ist nicht entscheidend. Es kommen auch andere legitime Ziele in Betracht, nämlich hier die Berücksichtigung versicherungsmathematisch erheblicher Gesichtspunkte wie der zeitlich auf weniger als 15 Jahre beschränkten Dauer der Pflichtversicherung und die Erhöhung des von der Beklagten zu tragenden Risikos bei über 50-jährigen Versicherten. Die dafür in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erscheinen erforderlich und auch angemessen insbesondere im Hinblick darauf, dass eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, ohne Reduzierung des Nettoversorgungssatzes im hier vorgesehenen Umfang von den Tarifvertragsparteien überhaupt nicht für möglich gehalten wurde (Gilbert/Hesse a.a.O.).

21

dd)

Zweifel bei der Auslegung und Anwendung europäischen Rechts, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahe legen könnten, ergeben sich danach nicht.

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

Von Rechts wegen

Verkündet am: 4. November 2009

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