Beschl. v. 28.10.2009, Az.: 2 StR 412/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 09.04.2009
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 28.10.2009 - 2 StR 412/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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