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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 4 StR 429/09
Erforderlichkeit eines ein zulässiges Ziel des Beschwerdeführers deutlich machenden Revisionsvortrages bei der Revision eines Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24925
Aktenzeichen: 4 StR 429/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

sexuelle Nötigung

BGH, 27.10.2009 - 4 StR 429/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 27. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor.

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Mutzbauer

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