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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 1 StR 510/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet und ergänzende Bemerkung hinsichtlich einer einheitlichen Durchnummerierung von Taten seitens des Tatrichters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24923
Aktenzeichen: 1 StR 510/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 25.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 27.10.2009 - 1 StR 510/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bezeichnung der Fälle im Rahmen der Strafzumessung erfolgte ersichtlich entsprechend der Anklageschrift und nicht gemäß Ziffer III der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Klarstellungsgründen empfiehlt es sich für den Tatrichter, eine einheitliche Durchnummerierung der Taten vorzunehmen und die gegebenenfalls abweichende Nummerierung der Anklage in Klammern zu setzen.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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