Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2009, Az.: 4 StR 246/09
Abweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) wegen unangemessen langsamer Beförderung der Akten vom Revisionsgericht zur Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26640
Aktenzeichen: 4 StR 246/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 21.07.2008

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 2 StPO

Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 20.10.2009 - 4 StR 246/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 23. Oktober 2008 und dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegenArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.