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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: V ZB 19/09
Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23788
Aktenzeichen: V ZB 19/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Calw - 16.12.2008 - AZ: 1 L 35/08

LG Tübingen - 29.01.2009 - AZ: 5 T 13/09

BGH - 23.09.2009 - AZ: V ZB 19/09

nachgehend:

BGH - 15.10.2009 - AZ: V ZB 19/09

BGH, 15.10.2009 - V ZB 19/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Der die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückweisende Beschluss ist am 23. September 2009 ergangen.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 23.09.2009 - AZ: V ZB 19/09

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