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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 373/09
Verwertbarkeit der aus der Speichelprobe eines Angeklagten gewonnenen DNA bei fehlender Schriftform der Einwilligung in die Entnahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25036
Aktenzeichen: 5 StR 373/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NStZ 2010, 157-158

StRR 2010, 2 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA ist zulässig, wenn der Angeklagte keinen Verwertungswiderspruchs erhoben hat.

  2. 2.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Angeklagte - wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung - mit der Entnahme seines Speichels einverstanden erklärt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).

Durch die vorliegend vom Angeklagten - wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung - gestattete Entnahme seines Speichels hat sich der Angeklagte im Grundsatz mit der Verwertung seiner DNA einverstanden erklärt (§ 81f Abs. 1; § 81g Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Dies geschah lediglich nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Schriftform. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier in Frage stehenden höchstpersönlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit des Angeklagten zu überantworten, ob er von seinem geäußerten Willen abrückt und gegebenenfalls durch Erklärung eines Verwertungswiderspruchs eine weitere rechtliche Klärung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann-Scheerer in FS Peter Rieß S. 153, 161; vgl. auch BGHSt 51, 285, 296 f.). Hierfür sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie, die ebenfalls den Interessen des Angeklagten dienen. Auf einen begründeten Widerspruch hätte nämlich das Tatgericht ohne weiteres gemäß § 244 Abs. 2, § 81a Abs. 1, § 81e Abs. 1 Satz 1, § 81f Abs. 1 Satz 1 StPO die Entnahme, Untersuchung und Verwertung einer neuen Speichelprobe anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 81a Rdn. 25c). Bei der hier nach Belehrung freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein, völlig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.).

Basdorf
Brause
Schneider
Dölp
König

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