Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 2 StR 416/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg an der Lahn - 20.07.2009
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 15.10.2009 - 2 StR 416/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
...
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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