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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 2 StR 416/09
Verspätete Einlegung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25064
Aktenzeichen: 2 StR 416/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg an der Lahn - 20.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 15.10.2009 - 2 StR 416/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
...
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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