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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 59/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um einen Anspruch auf Auskehrung eines durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus abgetretenen Forderungsanteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23575
Aktenzeichen: IX ZR 59/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 25.07.2007 - AZ: 8 O 51/07

OLG Celle - 05.03.2008 - AZ: 9 U 155/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 59/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Gläubiger kann Auskehrung des durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus abgetretenen Anteils an einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten beanspruchen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.473,56 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin Auskehrung des durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus abgetretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau der von der Klägerin gelieferten Flüssigkeitskühler ein Anspruch erwachsen, der in Höhe des Fakturenwerts der Lieferung auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. BGHZ 98, 303, 312 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; 167, 337, 341 Rn. 5; BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07, NJW 2008, 985, 986 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen, hat die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erlös des Forderungseinzugs ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der Schuldnerin an die Volksbank S. durch Globalzession abgetreten waren, steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der Globalzession dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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