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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 233/06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Rechtsstreit um die steuerliche Behandlung der in einem Vergleich festgelegten Abfindung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23563
Aktenzeichen: IX ZR 233/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 22.03.2006 - AZ: 35 O 8225/05

OLG München - 08.11.2006 - AZ: 15 U 2934/06

Rechtsgrundlage:

§ 3 Nr. 2, 9 EStG

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 233/06

Redaktioneller Leitsatz:

Die Annahme eines Gerichts ist nicht willkürlich, wenn sie sich als zulässiger Schluss einer Sachverhaltskonstellation darstellt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.223,70 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht, wie von der Beschwerde beanstandet, auf objektiver Willkür. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt nicht beraten worden ist. Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, dass der Klägerin "seine [des Beklagten zu 2] positive Einschätzung der Prozessaussichten bekannt gewesen" ist. Danach kann eine Beratung vorausgegangen sein. Willkürlich ist auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin, eine Patentanwaltssekretärin, "die Unwiderruflichkeit des Vergleichs nicht mitbekam". Im Unterschied zu dem ersten Vergleich, den die Klägerin widerrufen hatte, enthielt der zweite, dessen Nachteiligkeit die Klägerin nunmehr beklagt, keinen Widerrufsvorbehalt; bei dem ersten Vergleichsschluss war sie nicht persönlich anwesend gewesen, bei dem zweiten sehr wohl. Die Beratungspflicht des Beklagten zu 2 am 20. Oktober 2004 anlässlich des Vergleichsschlusses erschöpfte sich zudem in der Darstellung der rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerin neben den vom Gericht erörterten Umständen für ihre Entscheidung über die Vergleichsannahme noch benötigte. Warnende Hinweise aus der Sicht der Arbeitsberatung waren von den beklagten Rechtsanwälten nicht zu erwarten.

2

Das Berufungsurteil beruht ferner nicht darauf, dass das Vorbringen der Klägerin zur steuerlichen Behandlung der im Vergleich ausbedungenen Abfindung unberücksichtigt geblieben ist. Der Hinweis auf die maßgebende Besteuerungsvorschrift, § 3 Nr. 9 EStG, findet sich bereits in dem Vergleichstext selbst. Die Klägerin musste demnach einen Teilbetrag von 2.800 EUR der erhaltenen Abfindung versteuern und die beklagte Arbeitgeberin einen entsprechenden Lohnsteueranteil zunächst abführen. Die im Zuflussjahr 2004 arbeitslose Klägerin hätte sich aber diesen Steueranteil wegen Unterschreitung des Tariffreibetrags möglicherweise erstatten lassen können und dieses auch getan. Bezogenes Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe waren nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Von daher fehlt es schon an schlüssigem Vortrag, dass die mit dem Vergleich zusammenhängenden Steuerfragen der Beratung durch die Beklagten bedurften und unterbliebene Beratung allein zu diesem Punkt für die Entscheidung der Klägerin, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, ursächlich war.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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