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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 205/06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung von § 103 Insolvenzordnung (InsO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23568
Aktenzeichen: IX ZR 205/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.01.2006 - AZ: 3/1 O 121/05

OLG Frankfurt am Main - 03.11.2006 - AZ: 5 U 21/06

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 205/06

Redaktioneller Leitsatz:

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 103 InsO die Erfüllung einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) besteht nicht.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von § 103 InsO. Das Berufungsgericht ist in Anwendung dieser Vorschrift auch nicht von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die von der Beschwerde verfolgte Rechtsansicht würde dahin führen, dem Insolvenzverwalter ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllten Vertrag in Teilen (weiter) zu erfüllen und in den verbleibenden Teilen die Erfüllung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

3

Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Es hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil der im nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Hilfsantrag nach § 533 Nr. 2 ZPO auch in mündlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen wäre. Damit ist nicht der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern nur sein Interesse an der Prozesswirtschaftlichkeit berührt. Die materiellrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind überdies zutreffend (vgl. BGHZ 70, 75, 77 [BGH 30.11.1977 - VIII ZR 26/76]; 155, 87, 92 f [BGH 27.05.2003 - IX ZR 51/02]; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). Aus § 107 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit nichts anderes.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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