Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 173/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichtvorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23584
Aktenzeichen: IX ZR 173/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 08.01.2008 - AZ: 3 O 325/07

OLG Düsseldorf - 25.08.2008 - AZ: I-9 U 34/08

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/08

Redaktioneller Leitsatz:

Haftet eine Partei unmittelbar auch einem Drittgläubiger, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss auf die Forderung des Drittgläubigers gegen die Partei.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August 2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.