Beschl. v. 08.10.2009, Az.: III ZB 74/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 01.07.2009 - AZ: 9 T 37/09
OLG Celle - 06.07.2009 - AZ: 4 W 101/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.10.2009 - III ZB 74/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
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