Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: EnVR 36/08
Erstattung außergerichtlicher Auslagen eines Rechtsbeschwerdegegners durch den Beschwerdeführer nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde aus Billigkeitsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24324
Aktenzeichen: EnVR 36/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 03.04.2008 - AZ: Kart 8/07

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 29.09.2009 - EnVR 36/08

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.