Beschl. v. 29.09.2009, Az.: EnVR 36/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 03.04.2008 - AZ: Kart 8/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 29.09.2009 - EnVR 36/08
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
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