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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: 4 StR 389/09
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23027
Aktenzeichen: 4 StR 389/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 11.03.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 2 StPO

Art. 6 Abs. 1 MRK

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.09.2009 - 4 StR 389/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Einwirkung auf den ohnehin tatgeneigten Angeklagten handelte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Franke
Ernemann
Mutzbauer

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