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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: IX ZR 178/07
Außerachtlassen des Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts als Verfahrensgrundrechtsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23164
Aktenzeichen: IX ZR 178/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.10.2006 - AZ: 14 O 229/06

KG Berlin - 18.09.2007 - AZ: 7 U 194/06

BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07

Redaktioneller Leitsatz:

Wird das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht gelassen, kommt eine Gehörsverletzung nicht in Betracht. So verhält es sich auch bei einer dem Zeugenbeweis unzugänglichen rechtlichen Würdigung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 24. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

3

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294 [BVerfG 08.10.1985 - 1 BvR 33/83]; NJW 2003, 125, 127) [BVerfG 26.08.2002 - 1 BvR 947/01]. Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des Klägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der Geschäftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen konkludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlängerte Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist.

4

2.

Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuldners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können.

5

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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