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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: IV ZR 123/07
Erklärung des Rechtsmittels der Revision für verlustig nach der Rücknahme dieses Rechtsmittels durch den Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23030
Aktenzeichen: IV ZR 123/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 21.07.2006 - AZ: 13 O 85/06

OLG Celle - 19.04.2007 - AZ: 8 U 170/06

BGH, 23.09.2009 - IV ZR 123/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 19. April 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussrevision (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651).

Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt

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