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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: IV ZB 14/09
Zurechenbarkeit des Verschuldens an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund unterlassener Überprüfung auf Richtigkeit der Notierung eben dieser Frist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23797
Aktenzeichen: IV ZB 14/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 04.02.2009 - AZ: 3 O 77/07

OLG Schleswig - 08.05.2009 - AZ: 3 U 24/09

Rechtsgrundlage:

§ 85 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

JurBüro 2011, 56

BGH, 23.09.2009 - IV ZB 14/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Anwalt hat es zu vertreten, wenn er es bei der Vorlage einer Berufungsschrift zur Unterzeichnung unterlässt, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%.

Gründe

1

1.

Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April 2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den 12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalenderprogramm vorlegen.

2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

3

2.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

4

a)

Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vorliegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht nicht entschieden zu werden.

5

b)

Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Entscheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu überprüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation stattfinden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwaltliche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum nisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhandensein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO).

Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt

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