Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2009, Az.: StB 32/09
Beschl. v. 22.09.2009, Az.: StB 32/09
BGH, 22.09.2009 - StB 32/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Gründe des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008 ...."
ersetzt durch
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009 ...."
Becker
von Lienen
Hubert
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