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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2009, Az.: StB 32/09
Schreibversehen bei der Begründung eines Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22781
Aktenzeichen: StB 32/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

  1. zu 1.:

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.

  2. zu 2.:

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a.

hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses

BGH, 22.09.2009 - StB 32/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Gründe des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....."

ersetzt durch

"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009....."

Becker
von Lienen
Hubert

Korrekturbeschluss zum Beschluss:
BGH - 04.08.2009 - AZ: StB 32/09

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