Beschl. v. 22.09.2009, Az.: StB 32/09
Verfahrensgegenstand:
- zu 1.:
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.
- zu 2.:
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses
BGH, 22.09.2009 - StB 32/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Gründe des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....."
ersetzt durch
"Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009....."
Becker
von Lienen
Hubert
Korrekturbeschluss zum Beschluss:
BGH - 04.08.2009 - AZ: StB 32/09
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