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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZR 63/07
Anerkennung der anfechtbaren Zuwendung i.S.d. § 133 Insolvenzordnung (InsO) bei Aufbringen der Gegenleistung für das vom Leistungsmittler an den Anfechtungsbeklagten Weitergegebene durch den Insolvenzschuldner
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22753
Aktenzeichen: IX ZR 63/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 24.03.2006 - AZ: 2 O 254/05

OLG Düsseldorf - 22.02.2007 - AZ: I-12 U 74/06

Rechtsgrundlage:

§ 133 InsO

BGH, 17.09.2009 - IX ZR 63/07

Redaktioneller Leitsatz:

Eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmittler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.856,03 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO angenommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es, dass der Insolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmittler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat (BGHZ 174, 228, 237 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Insolvenzschuldnerin hat die Werkleistung an Frau J. erbracht, und Frau J. hat die Gegenleistung - den Werklohn - in Höhe von "bis zu 45.000 EUR" als "Kaufpreis" für die an sie abgetretene Forderung, die knapp unter 45.000 EUR lag, gegen die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Zedentin geleistet. Die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin liegt in dem Abschluss des Werkvertrages mit der ausdrücklichen Abrede, dass der Insolvenzschuldnerin dadurch keine Liquidität zufließen sollte, vielmehr der Werklohn mit der an die Auftraggeberin abgetretenen Forderung der Beklagten "verrechnet" werden sollte.

3

2.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für nicht beachtlich angesehen. Von einer Einvernahme der Eheleute F. konnte das Berufungsgericht absehen, weil die in deren Wissen gestellten Behauptungen der Beklagten zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, soweit sie nicht als wahr unterstellt werden konnten, mangels konkreter Tatsachen unsubstantiiert, auf Ausforschung gerichtet und deshalb als Grundlage eines Beweises ungeeignet waren. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 70, 288, 294 [BVerfG 08.10.1985 - 1 BvR 33/83]; BVerfG NJW 2003, 125, 127) [BVerfG 26.08.2002 - 1 BvR 947/01].

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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