Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZR 164/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Tübingen - 01.08.2006 - AZ: 4 O 373/05
OLG Stuttgart - 21.08.2007 - AZ: 12 U 162/06
BGH - 07.05.2009 - AZ: IX ZR 164/07
BGH - 01.07.2009 - AZ: IX ZR 164/07
nachgehend:
BGH, 17.09.2009 - IX ZR 164/07
Redaktioneller Leitsatz:
Das Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich nur auf Abschriften der Senatsbeschlüsse, wenn die Berufungs- und Revisionsgerichte nach § 541 Abs. 2, § 565 ZPO nur verpflichtet sind, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die entsprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehörde.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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