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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZB 51/09
Bestimmung des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbstständigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22583
Aktenzeichen: IX ZB 51/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mannheim - 05.11.2008 - AZ: 1 IN 244/08

LG Mannheim - 13.01.2009 - AZ: 4 T 248/08

Rechtsgrundlage:

Art. 3 EuInsVO

Fundstelle:

ZInsO 2009, 1955-1956

BGH, 17.09.2009 - IX ZB 51/09

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts ist bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.

2

1.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.

3

a)

Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach [...]; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ausdrücklich angeschlossen.

4

b)

Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erwägung, dass der Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die N. GbR mit dem Sitz in H. den Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf die angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in Frankreich und die belegten weiteren Aktivitäten außerhalb Deutschlands nicht entscheidend an.

5

2.

Im Übrigen tragen die anlässlich der Durchsuchung der alten Wohnung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen Verhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die Würdigung des Landgerichts ist möglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein.

6

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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