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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09
Abgabe einer Bewährungsüberwachung gem. § 462a Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit bindender Wirkung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22523
Aktenzeichen: 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Helmstedt - 11.05.2006 - AZ: 10 Ds 902 Js 648/06

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz pp.

BGH, 16.09.2009 - 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.

Gründe

1

Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe. Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).

Rissing-van Saan
Maatz
Rothfuß
Appl
Cierniak

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