Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Helmstedt - 11.05.2006 - AZ: 10 Ds 902 Js 648/06
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz pp.
BGH, 16.09.2009 - 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.
Gründe
Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe. Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).
Rissing-van Saan
Maatz
Rothfuß
Appl
Cierniak
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