Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 1 StR 475/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mannheim - 22.05.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 16.09.2009 - 1 StR 475/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagessätzen (Fall II.2) die Tagessatzhöhe auf 1,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
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Hebenstreit
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