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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2009, Az.: 5 StR 335/09
Herabsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Möglichkeit der Herleitung von objektivierbaren Mengenangaben aus einem codiert geführten Telefongespräch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22558
Aktenzeichen: 5 StR 335/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.03.2009

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.09.2009 - 5 StR 335/09

Redaktioneller Leitsatz:

Aus codiert geführten Telefongesprächen lassen sich Mengenangaben, auf die ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gestützt werden kann, nur dann herleiten, wenn die verwendeten Formulierungen sicher bestimmten Mengen zugeordnet werden können.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt werden.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelstrafen sechs Jahre und vier Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat die im Fall II 1 der Urteilsgründe gehandelte Menge an Rauschgift mit insgesamt 13 kg Marihuana - mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 9,59 Prozent, also gut 1,2 kg THC - und 100 g Kokain - mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 81 Prozent, also wenigstens 90 g Cocainhydrochlorid - festgestellt. Während die Feststellungen zur Menge des gehandelten Kokains auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, sind die die Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuana, soweit sie die Menge von drei am 12. April 2009 gelieferten Kilogramm überschreiten, nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass sich am 10. April 2008 mindestens zehn Kilogramm Marihuana in einer vom Angeklagten für den Handel mit Betäubungsmitteln genutzten "Bunkerwohnung" befanden im Wesentlichen auf ein an diesem Tage abgehörtes, von dem Angeklagten mit einem Mittäter codiert geführtes Telefongespräch. Der Schluss der Strafkammer auf diese Menge lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass - wie das Urteil mitteilt - von den Tatbeteiligten der in dem Telefonat auftauchende Begriff "Stück" in anderen Telefongesprächen als Synonym für Kilogramm gebraucht wurde. In dem Telefongespräch vom 10. April 2008 wird er indes zur Benennung der Anzahl von Rauschgiftpäckchen verschiedener (UA S. 8), jedoch unbekannter Größe ("5er-Türen", "Fenster" und "3er") verwendet. Objektivierbare Mengenangaben lassen sich daraus mithin nicht ableiten.

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die festgestellte Menge auf die Höhe der im Fall II 1 festgelegten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Zwar trägt die vom Landgericht vorgenommene Gesamtabwägung auch ohne nähere Feststellungen zu der drei Kilogramm überschreitenden Handelsmenge an Marihuana (zehn Päckchen) ohne weiteres den Ausschluss eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG. Bei der konkreten Strafzumessung wurde jedoch neben anderen für und gegen den Verurteilten sprechenden Umständen zu seinen Lasten berücksichtigt, dass das gehandelte Marihuana die Grenze zur nicht geringen Menge "um mehr als das 150fache" überschritt.

4

Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe im Fall II 1 gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf die in § 30a Abs. 1 BtMG angedrohte Mindeststrafe fest; aus dieser und der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafe war unter Zugrundelegung des von der Strafkammer vorgenommenen engen Zusammenzugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu bilden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der vom Angeklagten erzielte Teilerfolg veranlasst die vom Senat vorgenommene Quotelung der Kosten und notwendigen Auslagen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Dölp

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